Geschäftsbedingungen der Firma Reisebüro Patricia Anzaldo für die Vermittlung von Reiseleistungen und Pauschalreisen
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen;
Gliederung in die Abschnitte A, B und C
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen
(nachfolgend Kunde oder Reisender genannt und der Firma Reisebüro Patricia Anzaldo , nachstehend „RPA“
abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden entgeltlichen Geschäftsbesorgungs- und Vermitt-lungsvertrages.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der 675, 631 ff. BGB und im Falle der Vermittlung von
Pauschalreisen oder verbundenen Reiseleis-tungen der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der
Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlich geregelten Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reise-leistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 3 Abschnitte.
Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung
A) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser Geschäftsbedingun-gen
B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen
C) einer Pauschalreise finden Sie in Abschnitt C dieser Geschäftsbedingungen.
Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung
Die Vorschriften dieses Abschnitt A über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Ab-schnitt B noch Teil einer Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch RPA kommt zwischen dem
Kunden und RPA der
Vertrag über die Vermittlung von Reiseleis-tungen zu¬stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten
Form.
1.2. Bei Vermittlungsaufträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App,
Telemedien) gilt für
den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung
von RPA erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des
gesamten
Buchungsformulars eine entsprechende Korrektur-Möglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung des Vertrags angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich
maßgeblich ist
ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von RPA im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde
darüber und über
die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der
Kunde RPA den
Abschluss des Vermittlungsvertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab
Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg
bestätigt. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
g) Die Übermittlung des Vermittlungsauftrags durch Betätigung des Buttons
"zahlungspflichtig buchen"
begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustan-dekommen eines Vermittlungsvertrages oder des
vermittelten Vertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RPA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das
Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Auftragsbestätigung von RPA beim Kunden zu
Stande.
1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von RPA ergeben sich, soweit
dem nicht zwingende
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen,
diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 675, 631 ff. BGB über die
entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten
Leistung gelten
ausschließlich die mit diesem getroffenen Verein-barungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen
Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hin-weis gelten bei
Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund
internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten von RPA, Auskünfte, Hinweise
2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf
Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch RPA vorgenommen. Zur Leistungspflicht
gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n)
Reiseleis-tung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem
Kunden direkt übermittelt.
2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet RPA im Rahmen des Gesetzes und
der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe
an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur
bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte
haftet RPA gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen
wurde. Insbesondere bei Auskünften zu Einreisebestimmungen etc. wird der Kunde darauf hingewiesen, dass der
Kunde für die Vollständigkeit und Gültigkeit seiner Reisepapiere verantwortlich ist. Dies gilt auch, soweit
RPA entgeltlich oder unentgeltlich die Registrierung in elektronischen Systemen als Voraussetzung für eine
Ein- oder Durchreiseerlaubnis (z.B. ESTA etc.) für bestimmte Länder für den Kunden übernommen hat; RPA weist
den Kunden darauf hin, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung
durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist RPA nicht verpflichtet, Visa oder sonstige zur
Inanspruchnahme der Reiseleistung notwendige Reisedokumente für den Kunden zu besorgen; soweit RPA einen
Auftrag zur Beschaffung annimmt, hat der Kunde die geltenden Serviceentgelte und voraussichtlichen
Drittauslagen mit Auftragserteilung zu bezahlen. RPA haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen
Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang; dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den
verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von RPA schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist RPA nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten
Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubie-ten. Vertragliche Verpflichtungen von
RPA im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt RPA bezüglich Auskünften zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reise-leistung keine Garantie i.S. von § 276
Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden
Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
2.6. Sonderwünsche nimmt RPA nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich verein-bart ist, hat RPA für die
Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage
für den Vermittlungsauf-trag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde
Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonder-wünsche im Regelfall nur durch
ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des
Leistungserbringers wer-den.
3. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
3.1. Sowohl den Kunden, wie auch RPA trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen
des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch RPA ausgehändigt wurden,
insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige
Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermitt-lungsauftrag zu überprüfen.
3.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom
vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aus-händigung durch RPA durch Übergabe im
Geschäftslokal von RPA oder nach Wahl von RPA durch postalischen oder elektronischen Versand.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber RPA
4.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von RPA
nach deren
Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige
Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die
vermit-telten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B.
nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
4.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet, entfallen seine
Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an RPA entfallen insoweit, als RPA nachweist, dass dem Kunden ein
Schaden bei
ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt
insbesondere, soweit RPA nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden RPA die Möglichkeit zur
Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittel-ten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1 entfallen
nicht
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von RPA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RPA resultieren
- bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RPA oder eines gesetzlichen Ver-treters oder Erfüllungsgehilfen von RPA beruhen
- bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso
5.1. RPA ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der
vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem
Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
5.2. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann RPA, soweit dies den Vereinbarungen
zwischen RPA und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen,
jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber
gemäß § 669 BGB.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forde-rungen des
vermittelten Leistungserbringers.
5.4. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von RPA nicht im Wege der Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des oder Rücktritt vom vermittelten Vertrag, hat. Dies gilt
nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von RPA
ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder RPA aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend
gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Pflichten von RPA bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
6.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter
Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im
Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber RPA gewahrt. Dies gilt auch, soweit der
Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber RPA als auch gegenüber dem
Leistungserbringer geltend machen will.
6.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von RPA auf die Erteilung der erforderlichen
und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der
vermittelten Leis-tungserbringer.
6.3. Übernimmt RPA - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung
fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet RPA für den rechtzeiti-gen Zugang beim Empfänger nur
bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
6.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
besteht keine Pflicht von RPA zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und
einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
7. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
7.1. RPA weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
7.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der dem Reisenden
durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt
entstehen kann. Eine Reiseabbruchversi-cherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
7.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass
die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherun-gen besondere Vertragsbedingungen und / oder
Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei
Vorerkrankun-gen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. RPA haftet nicht, soweit er keine
Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer
aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Kunden hat.
8. Stellung und Pflichten von RPA im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
8.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen ist RPA verpflichtet, den Flug-gast bei der Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
feststeht, wird RPA ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige
Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft
wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit
Flug-verbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
und www.lba.de
abrufbar und kann dem
Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
8.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten –
soweit jeweils
anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deut-schen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer
Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
- die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
- die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebs-untersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
- die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
9. Vergütung von RPA; Serviceentgelte
9.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Reiseleistungen nach
diesen Vermittlungsbedingungen gilt:
9.2. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise der vermittelten Leistungsträger
enthalten teilweise keine oder nicht auskömmliche Provisionen für RPA.
9.3. Die Vergütung von RPA im Rahmen dieser entgeltlichen Geschäftsbesorgungs- und
Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach teilweise ausschließlich oder zusätzlich durch vom Kunden zu
bezahlende gesonderte Serviceentgelte.
9.4. Das entsprechende Serviceentgelt für die jeweilige Tätigkeit der RPA ist der aktuell
gültigen Entgeltliste zu entnehmen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
9.5. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen
worden, schuldet der Kunde an RPA eine Vergütung nach den gesetzli-chen Bestimmungen, d.h. es besteht eine
Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
9.6. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von Reiseleistungen und für sonstige
Tätigkeiten im Auftrag des Kunden werden durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den
Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des
Vermittlers hierauf erfol-gen.
9.7. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte bleibt auch bei Leistungsstörungen
oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rück-tritt, Stornierung, Annullierung, oder
Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht,
soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden
wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen
Ansprüchen ergibt.
10. Kostenpflichtige Servicepakete von RPA
10.1. RPA bietet dem Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Reiseleistungen
kostenpflichtige Servicepakete an, die zu einem Gesamtpreis sowohl eigene Dienstleistungen von RPA im Rahmen
der Geschäftsbesorgung als auch vermittelte Leistungen, insbesondere vermittelte Versicherungsleistungen im
Sinne von Ziffer 7, beinhalten können.
10.2. Der Leistungsumfang des jeweiligen Servicepakets ergibt sich aus der jeweiligen
Leistungsbeschreibung. Für die im Leistungsumfang enthaltenen Dienst-leistungen von RPA fallen keine
zusätzlichen Serviceentgelte gemäß Ziffer 9 an; zusätzliche Kosten, die der vermittelte Leistungsträger für
die vom Kunden im Rahmen des Servicepaketes beauftragte Leistung erhebt (z.B. Sitzplatzreservierung,
Sondergepäck o.ä.), bleiben hiervon unberührt.
10.3. Ziffer 9.7 gilt entsprechend.
11. Wertgutscheine von RPA
11.1. RPA bietet den Kunden Wertgutscheine (zum Verschenken oder für vergleichbare Anlässe)
in einem frei wählbaren Betrag zum Kauf an. Der Gutschein kann auf alle Leistungen bei RPA eingelöst werden,
d.h. sowohl auf eigene Serviceleistungen als auch auf vermittelten Reiseleistungen.
11.2. Eine Barauszahlung des Gutscheins oder Teilwertes ist ausgeschlossen. Im Falle von
Rückerstattungen auf Leistungen, die mit dem Gutschein ganz oder teilweise bezahlt wurden, wird der
Rückerstattungswert dem ursprünglichen Gutschein bis maximal zum Gesamtwert des ursprünglichen Gutscheins
wieder-gutgeschrieben.
11.3. Es gilt die allgemeine Verjährung.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist RPA nicht verpflichtet, den Kunden über etwaige
allgemeingültige Regelungen am Bestimmungsort der Reiseleistung im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere
dem Corona-Virus) zu informieren.
12.2. Die Parteien sind sich einig, dass die vermittelten Reiseleistungen durch die
jeweilig vermittelten Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maß-gabe der zum jeweiligen
Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.3. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder
-beschränkungen der vermittelten Leistungserbringer bei der Inan-spruchnahme von Reiseleistungen zu beachten
und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den vermittelten Leistungsträger unverzüglich zu
verständigen.
13. Haftung von RPA
13.1. Soweit RPA nicht eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet RPA nur für ordnungsgemäße Erfüllung der
Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des
Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der Annahme
des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leis-tungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung
im Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.
13.2. RPA haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der
vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer aus-drücklichen diesbezüglichen Vereinbarung
oder Zusicherung von RPA, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers
er-heblich abweicht.
13.3. Eine etwaige eigene Haftung von RPA aus der schuldhaften Verletzung von
Vermittlerpflichten bleibt unberührt.
14. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vermittlungsauftrages
werden von RPA Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und an die
vermittelten Anbieter von Reiseleistungen weitergegeben. Mehr zu Ihren Rechten in Bezug auf Ihre
perso-nenbezogenen Daten erfahren Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite unter dem Stichtwort
„Datenschutz“.
14.2. RPA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass
RPA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil-nimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für RPA verpflichtend würde,
informiert RPA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RPA weist für alle Verträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.3. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem
Kunden/Reisenden und RPA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende
können RPA ausschließlich an deren Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen von RPA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des vermittelten Vertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RPA vereinbart.
Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn RPA das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.
1. Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen
1.1. RPA darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen verbundener
Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn RPA sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden,
soweit Reiseleistungen von RPA selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter
Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von RPA
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht
befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
1.2. Diese Sicherstellung leistet RPA bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der
Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe
eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an RPA verbundener Reiseleistungen,
soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.
2. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A
2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die
nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Ge-schäftsbedingungen: 1.1; 1.2; 1.4; 2; 3; 4; 6; 7;
8; 9; 10; 11;12;132.1,13.2; 14.
2.2. Ziffer 1.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass sich die gegenseitigen Rechte
und Pflichten im Falle der Vermittlung von verbundenen Reiseleis-tungen zusätzlich aus den gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - y BGB und der Artikel 250 und 251 des EGBGB ergeben.
2.3 Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass RPA seine Verpflichtung aus
Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.
2.3. Ziffer 12.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass auch die Haftung nach § 651x
BGB von den Bestimmungen in 13.1 f. unberührt bleibt.
Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB durch RPA
Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v BGB gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
1. Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen
1.1 RPA und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
2. Erklärungen des Kunden / Reisenden
Abweichend von Ziffer 6 des Abschnitts A gilt RPA als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kun-den/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. RPA wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. RPA empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
3. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A
3.1 Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen die nachfolgend genannten
Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedin-gungen: 1.1; 1.2; 1.4; 2.1; 2,3; 2.4; 2.5; 2.6; 3.1; 4.1;
4.4; 6.4; 7; 8; 9; 10; 12; 13.1; 13.2.; 14.
3.2 Ziffer 1.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass sich die gegenseitigen Rechte
und Pflichten im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen zusätzlich aus den gesetzlichen Vorschriften der
§§ 651a - y BGB und der Artikel 250 und 251 des EGBGB ergeben.
3.3. Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren
Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.
3.4 Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine
Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
3.5. Ziffer 11 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des § 651a Abs.
2 Nr. 2 unberührt bleibt.
3.6 Ziffer 13.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass auch die Haftung nach § 651x
BGB bleibt von den Bestimmungen in 13.1 f. unberührt bleibt.
© Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2018-2022
Vermittler der Reiseleistungen ist:
Reisebüro Patricia AnzaldoLange Str. 84,
32791 Lage
Telefon: +49 5232 - 3153
Telefax: +49 5232 - 2806
E-Mail: info@reisebuero-anzaldo.de
Stand dieser Fassung: März 2022